"Verfahrensverzeichnis für Jedermann" gemäß § 4 g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4 e Satz 1 Nr. 1-8 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Eine weithin unbekannte Verpflichtung für Betriebe bei der Erfassung, Bearbeitung und Verwendung von Daten ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz.
Nach der entsprechenden EU-Datenschutzrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.
Nähere Einzelheiten sowie das Muster eines Verfahrensverzeichnisses können Sie im Internen Mitgliederbereich unter Formulare/Mustertexte erfahren und einsehen.
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